§§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 4, 31 Abs. 1 Nr. 6, 31 Abs. 1 Nr. 7, 31 Abs. 1 Nr. 8, 31 Abs. 1 Nr. 9, 31 Abs. 1 Nr. 10, 31 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, § 30 VwVfG, §§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 71 EnWG
§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt nur zur Veröffentlichung von solchen unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 71 EnWG i. V. m. § 30 VwVfG sind. Aufgrund dessen ist die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 –11 und – insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter – Nr. 4 ARegV genannten Daten unzulässig.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – EnVR 1/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.2017 – VI-5 Kart 33/16 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-14 |
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