§§ 241 Abs. 2, 242, 254 BGB, §§ 12, 13, 18, 100 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2014, §§ 12 Abs. 3a, 49 Abs. 4 EnWG, §§ 12 Satz 2 Nr. 3, 13 Abs. 4 SysStabV
1. Zu den Verpflichtungen von Anlagenbetreibern im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität aufgrund der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) i. S. v. § 100 Abs. 4 Nr. 1 EEG (in der Fassung vom 01.08.2014) gehört gemäß § 13 Abs. 4 SysStabV auch die Übermittlung der Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nr. 3 SysStabV an den Netzbetreiber. Wird diese innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Frist nicht übermittelt, verringert sich grundsätzlich der Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für jeden Kalendermonat, in dem diese nicht vom ersten Tag an vorliegt, auf null.
2. Der Verringerung der Einspeisevergütung auf null kann im Einzelfall jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn der Netzbetreiber ihm nach den Grundsätzen des Allgemeinen Schuldrechts gemäß § 241 Abs. 2 BGB obliegende Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlagenbetreiber verletzt hat.
OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2020 – I-30 U 246/18
vorgehend: LG Dortmund, Urt. v. 20.06.2018 – 10 O 102/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-14 |
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