Die Energierechtsnovelle 2025 verlagert die Sperrvoraussetzungen für Strom- und Gas-Haushaltskunden in die §§ 41f, 41g EnWG. Der Beitrag analysiert die dogmatischen und prozessualen Konsequenzen für den einstweiligen Rechtsschutz. Eine zentrale, noch ungeklärte prozessuale Frage betrifft die sachliche Zuständigkeit: Ob die Normierung im EnWG zur ausschließlichen Landgerichtszuständigkeit nach § 102 EnWG führt, ist umstritten und wird durch einen Beschluss des LG Saarbrücken vom 11.02.2026 – 14 O 16/26 verneint. Für Wasser und Fernwärme verbleibt es bei den bisherigen Regelungen in den AVB-Verordnungen.
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