1. Volatile Kosten stellen einen zulässigen Kostenbestandteil der Anreizregulierung gemäß § 21a EnWG dar.
2. Die Kategorie der volatilen Kostenanteile steht mit den Vorgaben des § 21a Abs. 4 Satz 6, Abs. 5 Satz 4 EnWG und den tragenden Prinzipien der Anreizregulierung in Einklang.
3. Der Vereinbarkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass Kostensenkungen bei als volatil festgelegten Kosten weder zum Abbau von Ineffizienzen eingesetzt werden können, noch als Gewinn in der laufenden Regulierungsperiode zur Verfügung stehen. Dieser Effekt bildet die notwendige und zwingende Kehrseite des dem Schutz der Netzbetreiber dienenden Vorteils, dass Kostensteigerungen bei volatilen Kosten unmittelbar zu einer Erhöhung der Erlösobergrenze führen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.2013 – VI-3 Kart 19/13 (V)
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