Art. 3 GG, §§ 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 29 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 2 Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 EnWG, §§ 48, 49 VwVfG, §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
1. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG erlaubt die Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Entscheidungen bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage sowie bei einer Änderung der regulierungsbehördlichen Einschätzung.
2. Die Änderungsbefugnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst nicht nur die substitutive Änderung, sondern auch die Aufhebung einer nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Entscheidung.
3. § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG stellt keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Änderung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG auf. §§ 48, 49 VwVfG bleiben neben dieser Spezialnorm weiterhin anwendbar.
4. Erwägungen der Behörde zur Verfahrensökonomie sind im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG grundsätzlich zulässig.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.02.2015 – VI-3 Kart 96/13 (V), 3 Kart 96/13 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-15 |
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