§ 256 ZPO, §§ 17e Abs. 1, 17e Abs. 3 EnWG
Die Vorschrift des § 17e Abs. 1 Sätze 1 und 3 EnWG (2016) ist hinsichtlich der Voraussetzungen für den zeitlichen Selbstbehalt des Anlagenbetreibers wie folgt auszulegen:
Die Unmöglichkeit der Einspeisung muss störungsbedingt durchgehend von 0:00 bis 24:00 des Tages bestehen, weshalb Tage, an denen eine vollständige Einspeisung für mindestens eine Viertelstunde – der nach der üblichen Praxis kürzesten Erfassungseinheit – möglich ist, bei der Bestimmung des Selbstbehaltszeitraums nicht zu berücksichtigen sind.
Eine Unmöglichkeit der Einspeisung ist nicht schon allein deshalb gegeben, weil die Einspeisung zwar nicht über die originär zugesagte Netzanbindung, jedoch über eine andere Leitung – wie beispielsweise eine Brückenverbindung des Offshore-Windparks an ein benachbartes Netzanschlusssystem – vollständig erfolgen kann.
Maßgeblich für die Vollständigkeit der Einspeisung ist nicht, ob die Kapazität der zur Verfügung stehenden Leitung der zugesagten Netzanschlusskapazität entspricht (“abstrakte Beurteilung“), sondern ob die Netzkapazität der Leitung ausreicht, um den tatsächlich erzeugten Strom vollständig einzuspeisen (“konkrete Beurteilung“).
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Nürnberg, Urt. v. 14.01.2025 – 3 U 183/24 Kart
vorgehend: LG Bayreuth, Urt. v. 21.12.2023 – 32 O 665/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.02.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-14 |
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