§§ 27 Abs. 1 und 4 Nr. 2 EEG 2009, § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2010, § 66 Abs. 1 EEG 2012
1. Für den Anspruch auf den Güllebonus ist auf den Fermenterinhalt und insoweit auf die Zusammensetzung des Substratgemischs nach Massenanteilen abzustellen. Ausreichend ist dementsprechend der Nachweis des Masseanteils von Gülle am Fermenterinhalt, da dieser allein für die Stromerzeugung maßgeblich ist.
2. Die Stromerzeugung mit einem Masseanteil von 30 % Gülle ist indessen auch noch dann gewährleistet, wenn eine zeitweise Mindermenge an Gülle im täglichen Input durch eine zeitlich vorangegangene Zufuhr einer Mehrmenge im Fermenter ausgeglichen wird.
OLG Naumburg, Urt. v. 14.10.2016 – 7 U 29/16
vorgehend: LG Halle, Urt. v. 04.04.2016 – 6 O 499/15
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2016-01-16 |
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