Voraussetzungen für eine gepoolte Abrechnung nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 2. Alt. StromNEV
§ 31 EnWG, §§ 2 Nr. 6, 17 Abs. 2a Satz 1 StromNEV
1. Ein netzknotenübergreifendes Pooling gemäß § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 2. Alt. StromNEV setzt nicht zwingend eine galvanische Verbindung im streng elektrotechnischen Sinn voraus. Ein Pooling der Entnahmestellen ist in der streitgegenständlichen Konstellation auch bei einer induktiven kundenseitigen Verbindung zulässig.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.01.2017 – VI-3 Kart 183/15 (V)
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