Voraussetzungen für eine Preisspaltung im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 EnWG
§ 36 Abs. 1 EnWG, §§ 19, 20, 29 GWB, § 315 BGB
1. § 36 Abs. 1 EnWG schreibt im Grundsatz eine Gleichpreisigkeit nur im Bereich der Grundversorgung von Haushaltskunden vor, weil hier das Wettbewerbsprinzip in Anbetracht der Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht greift. Allerdings steht es einem Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene – etwa verbrauchsabhängige – Tarife anzubieten.
2. Eine Preisspaltung zwischen Grundversorgungskunden (Tarifkunden) und Sondervertragskunden nach § 36 Abs. 1 EnWG ist zulässig und kartellrechtlich nicht verboten. Davon unberührt bleibt eine Preismissbrauchskontrolle nach § 29 GWB und §§ 19, 20 GWB.
(Leitsätze der Redaktion)
BGH, Urt. v. 07.03.2017 – EnZR 56/15
vorgehend: OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.11.2015 – 6 U 164/14 (Kart)
vorgehend: LG Mannheim, Urt. v. 17.10.2014 – 9 O 114/14
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