Vorgelagerte Netzebene im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV – Heizkraftwerk Würzburg GmbH
§ 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV
Die vorgelagerte Netzebene im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV muss nicht zwingend eine höhere Ebene sein als die Ebene des Netzes, in der die dezentrale Einspeisung erfolgt. Eine Netzebene ist vielmehr auch dann vorgelagert, wenn sie von einem anderen Netzbetreiber betrieben wird und deshalb für die Einspeisung in das nachgelagerte Netz ein Entgelt anfällt, das durch die dezentrale Einspeisung vermieden wird.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 20.06.2017 – EnVR 40/16
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.08.2016 – VI-3 Kart 116/15 (V)
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