Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss zur Erneuerung einer Hochspannungsleitung
§ 3 der 26. BImSchV, §§ 43 Satz 3, 43a Nr. 6, 43e, 43h, 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG, § 73 Abs. 8 VwVfG
OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2013 – 7 MS 4/13
1. Einwendungen, die sich auf das Verfahrensrecht, namentlich das Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung beziehen, können der Präklusion unterliegen und müssen deshalb rechtzeitig und hinreichend substantiiert gegenüber der Planfeststellungs- bzw. Anhörungsbehörde angebracht werden (im Anschluss an das Senatsurteil v. 19.09.2013 – 7 KS 209/11).
2. Soll der Ersatzneubau einer Hochspannungsleitung ganz überwiegend auf einer vorhandenen Bestandstrasse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des § 43h EnWG.
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