Vorliegen einer für den Wettbewerb unbedeutenden Kundenanlage
§ 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG
1. Eine für den Wettbewerb unbedeutende Kundenanlage liegt nicht mehr vor, wenn die Energieanlage trotz diskriminierungsfreier und unentgeltlicher Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher den Versorgungswettbewerb und die mit dem Regulierungsrecht verfolgten Ziele – insbesondere angesichts ihrer Größe – mehr als unbedeutend beeinflusst.
2. Im Regelfall scheidet die Annahme einer Kundenanlage aus, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m2 versorgt, die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.02.2020 – 3 Kart 729/19
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