Vorrang des Erweiterungsfaktors vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme zum Ausbau von Versorgungsnetzen
§§ 10, 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV
Der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV tritt zurück, wenn die Kosten der geplanten Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – EnVR 9/17
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2016 – VI-3 Kart 102/15 (V)
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