§§ 4 Abs. 1, 16, 17 Abs. 1 Satz 2 , 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB
1. Besteht zwischen dem Betreiber eines Stromnetzes und dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (hier: eines Wasserkraftwerks) Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf gesetzliche Mehrvergütung, so befreit dies den Anlagenbetreiber nicht von seiner Andienungspflicht nach §§ 4 Abs. 1 i. V. m. 16 Abs. 4 EEG 2009. Geht er gleichwohl zur Direktvermarktung des von ihm erzeugten Stroms über, so entfällt nicht nur der Anspruch auf gesetzliche Mehrvergütung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009, sondern – wegen Verletzung der Leistungstreuepflicht – auch ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtleistung der Mehrvergütung durch den Netzbetreiber.
2. Zur (hier abgelehnten) psychisch vermittelten Kausalität zwischen der Nichtzahlung der gesetzlichen Mehrvergütung durch den Netzbetreiber vor Abschluss eines Musterprozesses über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und dem Übergang des Anlagenbetreibers zur Direktvermarktung des von ihm erzeugten Stroms.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Naumburg, Urt. v. 13.12.2012 – 2 U 51/12 (Hs)
vorgehend: LG Halle (Saale), 24.02.2012 – 7 O 614/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-18 |
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