§§ 48, 49 VwVfG, §§ 19, 22, 32, 35a, 55 EEG
1. Die allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten in §§ 48, 49 sind auf im Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG in der am 20.12.2018 geltenden Fassung erteilte Zuschläge anwendbar.
2. Der Widerruf des Zuschlags ist hier jedoch zum Schutz des – von der BNetzA im angefochtenen Beschluss als maßgebliches öffentliches Interesse identifizierten – funktionierenden und unverzerrten Ausschreibungswettbewerbs weder geeignet noch erforderlich.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.2022 – 3 Kart 116/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.06.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-15 |
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