§§ 41 Abs. 5 Satz 3, 41b Abs. 3 Satz 1, 65 Abs. 1 EnWG; § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UKlaG; § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG; § 242 BGB
1. Die im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG oder § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gegenüber einem Dritten bestehende Wiederholungsgefahr entfällt, wenn die Bundesnetzagentur in einem energierechtlichen Aufsichtsverfahren eine bestandskräftige Untersagungsverfügung erlassen hat, und das Energieversorgungsunternehmen erklärt, dass es sich an diese Verfügung halten wird.
2. Eine Energiepreiserhöhung, die lediglich mit „operativen Gründen“ oder „außergewöhnlich stark angestiegenen Großhandelspreisen an den Energiemärkten“ begründet wird, verstößt gegen das Transparenzgebot von § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG.
3. Ein Folgenbeseitigungsantrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UKlaG gerichtet auf Rückzahlung des auf unzulässige Preiserhöhungen entfallenden Anteils der Zahlung an die jeweiligen Verbraucher ist nicht hinreichend bestimmt.
4. Ein Anspruch auf die Versendung von Berichtigungsschreiben kommt als Folgenbeseitigungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UKlaG in Betracht. 5. Ein Verbraucherverband kann von dem zur Versendung eines Berichtigungsschreibens verpflichteten Unternehmer als vorbereitendem Hilfsanspruch gem. § 242 BGB Auskunft über Namen und Anschrift der von einem Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz betroffenen Verbraucher verlangen. Eine bestimmte Sortierung der Angaben schuldet der Unternehmer nicht.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.2023 – VI-5 U 4/22
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.01.14 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-01-19 |
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