1. Eine Verweisung ist nicht willkürlich, wenn angenommen wird, dass eine Streitigkeit nach dem Energiewirtschaftsgesetz vorliegt, weil die Parteien über die Mitteilungspflicht des § 4 Abs. 5 EWPBG stritten und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz auf die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes verweise.
2. Der Umstand allein, dass sich das Amtsgericht nicht mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu Zahlungsklagen von Energieversorgungsunternehmen auseinandersetzte, vermag den Vorwurf der Willkür jedoch nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung fremd ist.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG München, Beschl. v. 25.06.2024 – 101 AR 68/24 e
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