§§ 13, 14 , 307, 443, 477 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3, 6 UKlaG
1. Die Modalitäten einer Garantie für die Leistungsfähigkeit von Photovoltaikmodulen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Garantieregelung ist auch nicht deshalb einer Inhaltskontrolle entzogen, weil die Beklagte als Verwenderin durch die Garantiezusage über das dispositive Recht hinausgehende Pflichten übernommen hat. Denn aus dem Wortlaut der Leistungsgarantie drängt sich für den Kunden die Erwartung auf, dass auch Montageleistungen im Zusammenhang mit dem Garantiefall von der Beklagten getragen werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung „kostenlose Reparatur“ und „kostenloser Austausch“.
2. Die Garantiebeschränkung der Beklagten hinsichtlich des Ausschlusses des Ersatzes der Montagekosten ist im Hinblick auf die hervorgerufene Erwartung des Kunden bzgl. einer Kostentragung als auch im Hinblick darauf, dass die Montagekosten erheblich höher liegen können als der reine Warenwert der zu ersetzenden Photovoltaik-Module, unwirksam.
(Leitsätze der Redaktion)
LG München I, Urt. v. 10.05.2012 – 12 O 18913/11 (rechtskräftig)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.03.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-11-08 |
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