13, 14 , 307, 443, 477 Abs. 1 BGB, 1, 3, 6 UKlaG
1. Die Modalitten einer Garantie fr die Leistungsfhigkeit von Photovoltaikmodulen unterliegen der Inhaltskontrolle nach 307 BGB. Die Garantieregelung ist auch nicht deshalb einer Inhaltskontrolle entzogen, weil die Beklagte als Verwenderin durch die Garantiezusage ber das dispositive Recht hinausgehende Pflichten bernommen hat. Denn aus dem Wortlaut der Leistungsgarantie drngt sich fr den Kunden die Erwartung auf, dass auch Montageleistungen im Zusammenhang mit dem Garantiefall von der Beklagten getragen werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung kostenlose Reparatur und kostenloser Austausch.
2. Die Garantiebeschrnkung der Beklagten hinsichtlich des Ausschlusses des Ersatzes der Montagekosten ist im Hinblick auf die hervorgerufene Erwartung des Kunden bzgl. einer Kostentragung als auch im Hinblick darauf, dass die Montagekosten erheblich hher liegen knnen als der reine Warenwert der zu ersetzenden Photovoltaik-Module, unwirksam.
(Leitstze der Redaktion)
LG Mnchen I, Urt. v. 10.05.2012 12 O 18913/11 (rechtskrftig)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.03.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-11-08 |
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