Der nachfolgende Kurzbeitrag befasst sich mit dem Urteil des LG Chemnitz vom 15.01.2024 – 5 O 1238/2. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob die Erfüllung der nach §§ 60, 74 EEG 2017 geschuldeten Zahlungs- und Mitteilungspflichten eintreten kann, wenn diese gegenüber dem falschen Übertragungsnetzbetreiber vorgenommen worden sind. Darüber hinaus war zu klären, ob die dann nicht rechtzeitige Erfüllung der Zahlungs- und Berichtspflichten einen Anspruch auf Fälligkeitszinsen nach § 60 Abs. 3 EEG 2017 auslösen kann.
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