Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle für genehmigte Stromnetznutzungsentgelte - Stromnetznutzungsentgelt V
§§ 315, 812 BGB, §§ 21 ff. EnWG 2005
Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz 2005 genehmigten Netznutzungsentgelte unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Der Maßstab billigen Ermessens wird durch die §§ 21 ff. EnWG und die Vorschriften der Stromnetzentgeltverordnung konkretisiert.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 15.05.2012 – EnZR 105/10
vorgehend: OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 09.11.2010 – 1 U 40/10
vorgehend: LG Magdeburg, Urt. v. 28.04.2010 – 36 O 246/09
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