Mit der Aussicht auf Einnahmen durch die Einspeisevergütung und Kosteneinsparungen durch Eigenverbrauch werden private „Kleininvestoren“ für die Energiewende gewonnen. Der zivilrechtliche Schutz bei Erwerb und Betrieb der PV-Anlage hängt dabei maßgeblich von ihrer Einordnung nach §§ 13, 14 BGB 4 ab. Nur auf „Verbraucher“ sind z. B. §§ 305 ff. BGB uneingeschränkt anwendbar und nur bei „Verbraucher“-Beteiligung können Verbraucherverbände tätig werden. Die bisherigen Urteile zeigen, dass die Erfassung der relevanten Aspekte sowie deren sachgerechte rechtliche Würdigung eine große Herausforderung darstellen und mit der Einspeisevergütung als Abgrenzungskriterium bisher „auf das falsche Pferd“ gesetzt wurde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-18 |
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