§§ 3 Nr. 7, 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG; §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV
1a. In den Effizienzvergleich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind alle Netzbetreiber einzubeziehen, die Betreiber von Gasverteilernetzen im Sinne von § 3 Nr. 7 EnWG sind.
1b. Ein gesonderter Effizienzvergleich für bestimmte Arten von Netzen ist nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG nur dann zwingend geboten, wenn bestehenden Besonderheiten durch geeignete Ausgestaltung eines gemeinsamen Effizienzvergleichs nicht angemessen Rechnung getragen werden kann.
1c. Die Einbeziehung von Unternehmen, die nach der bis 04.08.2011 geltenden Rechtslage als Betreiber regionaler Fernleitungsnetze anzusehen waren, in den Effizienzvergleich für Betreiber von Gasverteilernetzen für die zweite Regulierungsperiode ist für sich gesehen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1d. Bei einem solchen Effizienzvergleich wird den bestehenden strukturellen Besonderheiten nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen, wenn der Vergleichsparameter „Fläche des versorgten Gebietes“ für die früher als Fernleitungsnetze eingestuften Netze anhand der amtlichen Schlüssel aller Gebiete bestimmt wird, durch die Leitungen verlaufen und in denen zum Netz gehörende Anlagen belegen sind.
2. Der Umstand, dass ein Teil des Leitungsnetzes aufgrund der Konkurrenz durch Anbieter von anderen Energieträgern nicht in dem erwarteten Maß ausgelastet ist, stellt grundsätzlich keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV dar.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – EnVR 53/16
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2016 – VI-5 Kart 21/14 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-17 |
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