§ 7 Abs. 6 StromNEV; § 7 Abs. 6 GasNEV
Eine regulierungsbehördliche Verpflichtung zur nachträglichen Änderung einer Festlegung im Sinne von § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV oder zum Erlass einer diese ersetzenden Entscheidung besteht erst dann, wenn die kalkulatorische Rendite die tatsächlichen Verhältnisse – aktuell wie voraussichtlich – schlechterdings nicht mehr angemessen wiedergibt.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2025 – VI-3 Kart 429/24
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2026.01.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-16 |
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