§§ 1 Abs. 1, 46, 47 EnWG
Ein gesetzmäßiges Auswahlverfahren nach § 46 EnWG, das auf einen „Wettbewerb um die Netze“ zielt, muss darauf ausgerichtet sein, den für die zukünftige Laufzeit erwartbar besten Bewerber auszuwählen, wobei sich die Entscheidung nach dem Gesetz vorrangig an den Kriterien des § 1 Abs. 1 EnWG zu orientieren hat. Eine Ausschreibung ist bereits dann nicht zu billigen, wenn sie nicht hinreichend sachgerecht ist. Der Ausgestaltungsspielraum der Gemeinde findet daher seine Grenze dort, wo die Kriterien bzw. die dazu aufgestellten Maßstäbe die objektiven Anforderungen an den Netzbetrieb – die Versorgungsaufgabe in den gesetzlich vorgegebenen Dimensionen – ersichtlich unzureichend abbilden (Anschluss an BGH, Urt. v. 17.12.2013 – KZR 66/12 – Stromnetz Berkenthin; Abgrenzung zu OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2021 – 6 U 95/20 Kart; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2019 – 6 U 109/18 Kart, OLG Frankfurt, Urt. v. 03.11.2017 – 11 U 51/17 Kart und OLG Stuttgart, Urt. v. 05.01.2017 – 2 U 66/16).
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Schleswig, Urt. v. 07.03.2022 – 16 U 166/21 Kart
vorgehend: LG Kiel, Urt. v. 05.11.2021 – 14 HKO 56/21 Kart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-16 |
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