§§ 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG, §§ 6 Abs. 1, 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3 ARegV, § 4 Abs 1 GasNEV
1. Eine systematische Benachteiligung oder Unterschätzung der Versorgungsaufgabe sog. „kombinierter Versorger“ im Rahmen des Effizienzvergleichs für Gasverteilnetzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode lässt sich nicht feststellen.
2. Aufwendungen für Gasspürgeräte, die der Netzbetreiber der örtlichen Feuerwehr als Ausrüstung für gastechnische Unfälle spendet, haben keinen Bezug zum Netzbetrieb und sind daher nicht anerkennungsfähig.
3. Ungewöhnlich niedrige Kosten im Basisjahr können nicht im Wege der Analogie als Besonderheit des Geschäftsjahres angesehen werden und auf diese Weise bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Betracht bleiben.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2023 – VI-5 Kart 5/21 (V)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.04.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-07-17 |
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