§ 21 Abs. 2 EnWG, § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV
1. Die BNetzA hat die in Rede stehenden Eigenkapitalzinssätze für Neu- und für Altanlagen gemäß § 21 Abs. 2 EnWG in der bis zum 26.07.2021 geltenden Fassung, § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV zutreffend bestimmt.
2. Die durch die sog. Energiewende entstandenen Anforderungen an Netzbetreiber erfordern keine Erhöhung des Risikofaktors oder des Wagniszuschlags.
3. Die von der BNetzA angewendete Methode zur Berechnung des auf den Eigenkapitalanteil gewährten Zinssatzes für Altanlagen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 GasNEV ist nicht zu beanstanden. Es ist rechtsfehlerfrei, den Abzug für Altanlagen von dem für Neuanlagen maßgeblichen Wert nach Steuern vorzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 27.04.2022 – EnVR 48/18 vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.2018 – VI-3 Kart 466/16 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-19 |
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