1. Auch ein im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendetes bzw. abgestelltes Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen kann zulässiger Gegenstand eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG sein, sofern der Antragsteller hiervon noch gegenwärtig erheblich in seinen Interessen berührt wird und daher ein anerkennenswertes Bedürfnis für eine Streitbeilegung durch die Regulierungsbehörde besteht.
2. Die Gegenwärtigkeit der Interessenberührung und damit ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des beendeten bzw. abgestellten Verhaltens kann sich dabei auch aus hieraus fortwirkenden wirtschaftlichen Nachteilen (Schäden) ergeben, deren Ausgleich der verantwortliche Betreiber von Energieversorgungsnetzen ablehnt.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.07.2023 – VI-3 Kart 29/22
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