§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG
1. Im Bereich der Grundversorgung von Haushaltskunden gilt der Grundsatz der Gleichpreisigkeit, da hier das Wettbewerbsprinzip in Anbetracht der Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht greift. Gleichwohl kann es nach dieser Regelung zulässig sein, in der Grundversorgung verschiedene – etwa verbrauchsabhängige – Tarife anzubieten (BGH, NZKart 2017, 245 Rn. 25). Eine Preisspaltung ist jedoch dann unzulässig, wenn es an einem solchen sachlichen Grund fehlt.
2. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für einen sachlichen Grund liegt bei den Verfügungsbeklagten.
(Leitsätze der Redaktion)
LG Frankfurt, Urt. v. 14.06.2022 – 3-06 O 6/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-15 |
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