§§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8, 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, §§ 4, 5 DWDG
1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entfaltet Drittschutz zugunsten der Betreiber von Radaranlagen.
2. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB setzt voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt.
3. Ob eine Windenergieanlage die Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage des Deutschen Wetterdienstes (DWD) im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB stört und ob diese Störung so gewichtig ist, dass sie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Windenergieanlage entgegensteht, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem DWD insoweit nicht zu.
(Leitsätze des Gerichts)
BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – 4 C 2/16
vorgehend: OVG Koblenz, Urt. v. 13.01.2016 – 8 A 10535/15l
vorgehend: VG Trier, Urt. v. 23.03.2015 – 6 K 869/14.TRl
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.02.09 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2194-5837 | 
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 | 
| Veröffentlicht: | 2017-03-15 | 
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