§§ 13, 14 VwVG; § 76 Abs. 4 MsbG; § 44 VwVfG
1. Nach der Rechtsprechung des Senats finden die §§ 13, 14 VwVG auch Anwendung bei der Durchsetzung der Datenübermittlungspflichten, die den Messstellenbetreibern etwa mit der Festlegung vom 11.12.2019 (BK6-19-218) und weiteren Folgefestlegungen auferlegt worden sind. Dies ergibt sich insbesondere aus § 76 Abs. 4 MsbG.
2. Weil die Zwangsvollstreckung der Durchsetzung des Grundverwaltungsakts dient, mithin lediglich ein Mittel ist, um den schon mit der Anordnung erstrebten Erfolg zu verwirklichen, müssen Zwangsmittelandrohung und -festsetzung mit dem Grundverwaltungsakt korrespondieren. Mit einer Zwangsgeldandrohung darf im sog. gestreckten Verfahren daher nicht auf die Erfüllung einer Handlungspflicht hingewirkt werden, die dem Betroffenen mit dem Grundverwaltungsakt überhaupt nicht auferlegt worden ist. Dies ist hier zumindest teilweise der Fall.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.2025 – 3 Kart 593/24
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.05.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-09-12 |
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