Art. 107, 263 AEUV
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens waren ohne jeden Zweifel zu einer Nichtigkeitsklage im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen den streitigen Beschluss befugt, haben hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. Sie können sich daher für ihre Klagen vor dem vorlegenden Gericht gegen nationale Maßnahmen zur Durchführung des streitigen Beschlusses nicht auf dessen Ungültigkeit berufen. Unter diesen Umständen ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, da die Gültigkeit des streitigen Beschlusses vor dem vorlegenden Gericht nicht berechtigt in Frage gestellt wurde, unzulässig.
(Leitsatz der Redaktion)
EuGH, Urt. v. 25.07.2018 - C-135/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-17 |
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