Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu beliefern. Gegen die vorgenannte Verpflichtung hat sie nicht verstoßen, indem sie unterschiedliche Preise für Alt- und Neukunden anbietet. Denn der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG begründet keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v. 02.03.2022 – 6 W 10/22
vorgehend: LG Köln, Beschl. v. 08.02.2022 – 31 O 14/22
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