§§ 36 Abs. 1, 38 EnWG, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG
1. Das Energieversorgungsunternehmen, das in der Grundversorgung verschiedene Tarife anbieten kann, ist dabei nicht auf eine verbrauchsabhängige Differenzierung beschränkt. Auch höhere Beschaffungskosten können ein sachlicher Grund für eine Preisdifferenzierung sein.
2. Die Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden beruht auf einem sachlichen Grund und stellt daher keine Diskriminierung dar, wenn das als Grund- und Ersatzversorger tätige Energieversorgungsunternehmen damit dem Umstand Rechnung trägt, dass es in einem nicht vorhersehbaren Maße zusätzliche Energie – und das zu höheren Preisen – beschaffen muss, weil es durch die unvorhersehbare Entwicklung auf den Energiemärkten zum Ende des Jahres 2021 und das kurzfristige Ausscheiden einzelner Energielieferanten aus dem Markt zumindest vorübergehend zusätzliche Haushaltskunden in erheblichem Umfang zu beliefern hat.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.04.2022 – VI-5 W 2/22 (Kart)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-19 |
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