§ 1 UklaG, §§ 307, 313 BGB, § 5 Abs. 1 UWG
1. Das Risiko der steigenden Beschaffungskosten ist aufgrund der vereinbarten und im Markt bei entsprechenden Energielieferverträgen üblichen eingeschränkten Preisgarantie hier einseitig der Antragsgegnerin zugewiesen worden. Eine entsprechende Fehlvorstellung der Antragsgegnerin über die Entwicklung der Energiebeschaffungspreise auf dem vorgelagerten Markt rechtfertigt daher keine Vertragsanpassung zu ihren Gunsten.
2. Soweit die Parteien das Risiko von Fehlvorstellungen erkannt und untereinander verteilt haben, hat diese vertragliche Risikoverteilung Vorrang vor § 313 BGB. Denn regelmäßig dienen Verträge den Parteien gerade dazu, sich gegen das Risiko abzusichern, dass ihr jeweiliger Vertragspartner später aufgrund von Umständen, die er bei Vertragsschluss nicht erwartet hat, nicht mehr zu leisten bereit ist.
(Leitsätze der Redaktion)
LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2022 – 12 O 247/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-20 |
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