§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV, § 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV
1. Preisnachlässe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV (sog. Kommunalrabatt) dürfen nur auf das Entgelt für den Netzzugang, d.h. den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis, nicht auch auf weitere, mit dem Netzzugang lediglich in Zusammenhang stehende Rechnungsbestandteile wie Abgaben, Umlagen und Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung gewährt werden. Letztere können jedenfalls deshalb nicht erlösmindernd bei der Bestimmung der erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV berücksichtigt werden. Insbesondere folgt eine Berücksichtigungsfähigkeit nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten.
2. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kommunalrabatts ist der Nettowert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2021 – V-3 Kart 210/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.01.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-15 |
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