1. Für den § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden – weiten – Anlagebegriff, unter dem die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen ist, ist maßgeblich, nach welchem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen.
2. Nicht das einzelne, zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmte Photovoltaikmodul ist als eine (eigene) Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen, sondern erst die Gesamtheit der Module bildet die Anlage „Solarkraftwerk.“
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 04.11.2015 – VIII ZR 244/14
vorgehend: OLG Nürnberg, Urt. v. 19.08.2014 – 1 U 440/14
vorgehend: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 14.01.2014 – 4 O 1706/13
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