§§ 3 Nr. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 EEG 2009
1. § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 liegt ein weiter Anlagenbegriff zugrunde. Während nach dem (eng gefassten) Anlagenbegriff in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 jede technisch selbständige Einrichtung eine (eigene) Anlage darstellte, ist unter einer Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen.
2. Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, stellen nun in der Regel schon begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 dar.
3. In (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, bilden in der Regel eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 und sind nicht erst unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammenzufassen. (Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 23.10.2013 – VIII ZR 262/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-20 |
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