§§ 3 Abs. 1, 19 Abs. 1, 23 Abs. 2 EEG
Wird das durch ein Stauwehr aufgestaute Flusswasser von jeweils einer Stromerzeugungseinheit auf jeder Flussseite zur Stromerzeugung genutzt, liegt eine einheitliche Anlage gemäß § 3 Abs. 1 EEG in der Fassung ab 01.10.2010 vor, weil das Stauwehr Teil beider Stromerzeugungseinheiten ist und sie dadurch zu einer Anlage verklammert. Der Neubau der einen Stromerzeugungseinheit mit erstmals hergestellter Fischaufstiegshilfe stellt somit die Erweiterung und Modernisierung der bestehenden Anlage dar, so dass sich die Einspeisevergütung nach § 23 Abs. 2 EEG richtet.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Stuttgart, Urt. v. 25.05.2012 – 3 U 193/11
Vorinstanz: LG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2011 – 12 O 174/11
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.02.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-09-11 |
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