§§ 3 Abs. 1, 19 Abs. 1, 23 Abs. 2 EEG
Wird das durch ein Stauwehr aufgestaute Flusswasser von jeweils einer Stromerzeugungseinheit auf jeder Flussseite zur Stromerzeugung genutzt, liegt eine einheitliche Anlage gemäß § 3 Abs. 1 EEG in der Fassung ab 01.10.2010 vor, weil das Stauwehr Teil beider Stromerzeugungseinheiten ist und sie dadurch zu einer Anlage verklammert. Der Neubau der einen Stromerzeugungseinheit mit erstmals hergestellter Fischaufstiegshilfe stellt somit die Erweiterung und Modernisierung der bestehenden Anlage dar, so dass sich die Einspeisevergütung nach § 23 Abs. 2 EEG richtet.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Stuttgart, Urt. v. 25.05.2012 – 3 U 193/11
Vorinstanz: LG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2011 – 12 O 174/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-11 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: