Zum Anspruch auf Auskunftserteilung und Testierung nach den §§ 49, 50 EEG 2012
§§ 3 Nr. 2d, 49, 50 EEG 2012
1. Sofern die Klägerin nur Auskunft über den Umfang der Stromlieferungen an Letztverbraucher verlangt, kann damit nur die Endabrechnung gemäß der Vorschrift des § 49 EEG 2012 gemeint sein, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt.
2. Dem Netzbetreiber steht gemäß § 50 Satz 1 EEG 2012 ein Ermessen zu, ob er ein Testat zur Überprüfung der Endabrechnung des Elektrizitätsversorgungsunternehmers gemäß § 49 EEG 2012 durch einen Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer verlangt. Dieses Ermessen muss er ordnungsgemäß ausüben wie eine Behörde das ihr eventuell zustehende Ermessen. Der Netzbetreiber, der ein Testat verlangt, muss somit aufgrund eines konkreten Anhaltspunkts Bedenken haben, dass die vorgelegte Endabrechnung korrekt ist.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2016 – 15 U 20/16
vorgehend: LG Heidelberg, Urt. v. 28.12.2015 – 11 O 15/15 KfH
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