§ 280 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 EnWG 2005, § 12 Abs. 1 EEG 2009
1. Nimmt der Netzbetreiber eine zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten am Versorgungsnetz erforderliche vorübergehende Trennung einer Biogasanlage vom Netz vor, so verletzt er hierdurch nicht eine Pflicht aus dem Einspeiseschuldverhältnis, sondern kommt vielmehr seiner sowohl aus diesem Schuldverhältnis als auch aus § 11 Abs. 1 EnWG 2005 folgenden Pflicht nach, die für die Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erforderliche Zuverlässigkeit des Versorgungsnetzes sicherzustellen.
2. Dem Anlagenbetreiber steht deshalb ein Anspruch insbesondere auf Ersatz der während der Wartungsarbeiten entgangenen Einspeisevergütung aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Auch eine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 kommt insoweit nicht in Betracht, da diese Vorschrift auf die Netztrennung wegen notwendiger Reparaturarbeiten weder direkt noch analog anwendbar ist.
3. Der Netzbetreiber ist im Rahmen der ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten gehalten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VIII ZR 123/15
vorgehend: OLG Braunschweig, Urt. v. 30.04.2015 – 8 U 115/13
vorgehend: LG Braunschweig, Urt. v. 24.06.2013 – 4 O 1997/12 (250)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-15 |
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