§ 305 Abs. 1 BGB, § 305c BGB, § 307 BGB, § 37 Abs. 1 EEG 2009, § 3g Abs. 2 UStG, § 3 Nr. 25 EnWG
1. Der Energy-Contractor, der die stromverbrauchenden Anlagen seiner Kunden übernommen hat, so dass diese keinerlei Strombedarf mehr haben, sondern die jeweilige Endleistung zur Verfügung gestellt bekommen, ist Letztverbraucher i. S. v. § 3 Nr. 25 EnWG und sonstiger Abnehmer i. S. v. § 3g Abs. 2 UStG.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stromlieferanten, wonach dieser die ihm aus dem EEG und dem KWKG entstehenden Belastungen ebenso wie die Umsatzsteuer den Nettopreisen hinzurechnen und hinsichtlich der variablen Belastung aus dem EEG und dem KWKG pauschale Sätze in Rechnung stellen darf, sind wirksam. Die Bestimmungen sind nicht überraschend i. S. v. § 305c BGB und sind auch nicht intransparent.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2012 – 21 U 41/11
Verfahrensgang: vorgehend LG Frankfurt, Urt. v. 30.08.2011 – 2/8 O 346/10,
nachgehend OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.04.2012 – 21 U 41/11 (Berufung zurückgewiesen)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-10 |
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