1. § 57 Abs. 5 Sätze 1 und 3 EEG 2014 sowie § 35 Abs. 4 EEG 2012, wonach ein Netzbetreiber verpflichtet ist, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten hat, enthalten eine eigene Anspruchsgrundlage.
2. Die Aufrechnung eines aus individueller Pflichtverletzung des Netzbetreibers ggf. begründeten Schadensersatzanspruchs des Anlagenbetreibers mit einem im öffentlichen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers aus § 57 Abs. 5 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 EEG 2012) ist nicht zulässig.
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