§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 Nr. 1a EEG 2012, §§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 57 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014
1. Sowohl § 17 Abs. 2 Nr. 1a EEG 2012 als auch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 führen zu einer endgültigen Vergütungsreduzierung in dem jeweils vorgesehenen Umfang für den Zeitraum, in dem der Bundesnetzagentur noch keine Meldung der Anlage vorliegt. Diese Sanktion entfällt erst mit der Nachholung der Meldung und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft. Es handelt sich nicht lediglich um eine Verzögerung der Fälligkeit.
2. Der Beklagte kann dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, dass die Klägerin ihrerseits noch nicht vom Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014 auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden sei. Wie § 57 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 EEG 2014 zu entnehmen ist, wird sowohl dem Netzbetreiber gegenüber dem Anlagenbetreiber als auch dem Übertragungsnetzbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber eine Pflicht zur Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen auferlegt. Ein Stufenverhältnis ist der Formulierung nicht zu entnehmen.
LG Itzehoe, Urt. v. 01.10.2015 – 6 O 122/15
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.01.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-15 |
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