Zum Zustandekommen eines Energielieferungsvertrags durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom
§§ 3 Nr. 18, 3 Nr. 25, 36 Abs. 1, 38 EnWG, §§ 2, 3 StromGVV, § 1a StromStV, §§ 433, 677, 683, 670 BGB
BGH, Urt. v. 22.01.2014 – VIII ZR 391/12
1. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Einschränkungen, wenn das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben.
2. Strombezieher, die die entnommene Elektrizität ohne eigenen Verbrauch lediglich weiterverteilen, können mangels Letztverbrauchereigenschaft weder gemäß § 36 Abs. 1 EnWG grundversorgt noch gemäß § 38 EnWG ersatzversorgt werden.
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