§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB, § 38 EnWG, § 2 Abs. 3 Nr. 2 StromGVV
1. Die Zuordnung einer Stromlieferung zu einem Lieferungsvertrag erfolgt auf Grund wertender, normativer Kriterien. Die Zählernummer kann aus technischen und organisatorischen Gründen auch der Identifikation eines Stromanschlusses und damit eines Stromliefervertrags dienen.
2. Ein konkludenter Stromlieferungsvertrag in Form einer sogenannten Realofferte ist ausgeschlossen, wenn zwischen Versorgungsunternehmen und einem Dritten schon eine Energieliefervereinbarung besteht.
3. Der Stromzähler dient nicht nur der Erfassung und Abrechnung des gelieferten Stroms, sondern konkretisiert auch die Abnahmestelle und damit Lieferort und Lieferumfang. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 StromGVV gehört zu den notwendigen Angaben eines Strom-Grundversorgungsvertrags neben der Angabe der Anlagenadresse auch die Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts für den Zähler.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Schleswig, Urt. v. 14.03.2016 – 14 U 52/15
vorgehend: LG Kiel, Urt. v. 18.11.2015 – 13 O 93/15
anhängig: BGH – VIII ZR 78/16
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.04.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-07-15 |
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