Zur Abgrenzung von entschädigungspflichtigen Maßnahmen des Einspeisemanagements bei EE-Anlagen zur bloßen Wahrnehmung der Systemverantwortung durch den Netzbetreiber
Ein Anspruch der Klägerin aus § 12 Abs. 1 EEG 2009 scheitert daran, dass keine Regelung bzw. Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 vorliegt. Hier haben die Beklagte und die Streithelferin ihre Aufforderungen ausdrücklich auf §§ 13, 14 EnWG 2005 gestützt, so dass für die Annahme einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EEG 2009, für deren Vorliegen die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist, kein Raum bleibt.
(Leitsatz der Redaktion)
KG Berlin, Urt. v. 09.03.2015 – 2 U 72/11.EnWG, 2 U 72/11 EnWG
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 08.04.2011 – 19 O 92/10
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