§ 13 Abs. 2 EnWG, §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 14 EEG 2009
Ein Anspruch der Klägerin aus § 12 Abs. 1 EEG 2009 scheitert daran, dass keine Regelung bzw. Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 vorliegt. Hier haben die Beklagte und die Streithelferin ihre Aufforderungen ausdrücklich auf §§ 13, 14 EnWG 2005 gestützt, so dass für die Annahme einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EEG 2009, für deren Vorliegen die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist, kein Raum bleibt.
(Leitsatz der Redaktion)
KG Berlin, Urt. v. 09.03.2015 – 2 U 72/11.EnWG, 2 U 72/11 EnWG
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 08.04.2011 – 19 O 92/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-15 |
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