Die Einordnung von Leitungsinfrastrukturen im Rahmen von dezentralen Direktversorgungskonzepten als reguliertes Netz oder nicht-regulierte Kundenanlage war in den vergangenen Jahren mehrfach Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Zuletzt äußerte sich der BGH Ende 2019 in zwei Beschlüssen dazu. Dieser Beitrag nimmt dies zum Anlass für eine Auseinandersetzung mit der Definition der Kundenanlage. Zugleich soll der Beschluss des BGH in der Sache EnVR 66/18 kritisch gewürdigt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-07-14 |
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