1. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV findet nur auf Tarifkunden Anwendung. Sonderkunden, die abweichende Bedingungen für sich ausgehandelt haben, unterliegen dagegen nicht dem Bestimmungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV.
2. Sonderkunde ist schon derjenige, der die Bedingungen oder Preise mit dem Versorger individuell geregelt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt eine Sonderkundeneigenschaft nicht voraus, dass „besondere Preise“ vereinbart sind.
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