§§ 16, 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc), § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012
1. Sowohl der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012 als auch der systematische Vergleich mit § 66 Abs. 11 EEG 2012 lassen nur den Schluss zu, dass ein Bebauungsplan erst dann im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012 beschlossen ist, wenn die Gemeinde den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB gefasst hat.
2. Aufschüttungen, auf denen Photovoltaikmodule angebracht sind, stellen keine baulichen Anlagen im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 dar.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Brandenburg, Urt. v. 12.09.2017 – 6 U 2/16
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 04.12.2015 – 11 O 19/15
anhängig: BGH – VIII ZR 224/17
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