§§ 3 Nr. 24a, § 54 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 EnWG
1. Bei der Auslegung der Definition der Kundenanlage i. S.v. § 3 Nr. 24a EnWG in Abgrenzung zum Netzbegriff ist grundsätzlich von einem weiten Netzbegriff auszugehen. Das regulierte Netz stellt den Regelfall dar, während die von der Regulierung befreite Kundenanlage die Ausnahme bildet.
2. Die räumliche Zusammengehörigkeit einer Energieanlage ist im Regelfall anzunehmen, wenn sich die Anlage lediglich über ein Grundstück erstreckt. Dies schließt jedoch die räumliche Zusammengehörigkeit bei einer Ausbreitung über mehrere Grundstücke nicht grundsätzlich aus. Erforderlich ist aber, dass das Gebiet aus der Sicht eines objektiven Betrachters noch als einheitlich wahrgenommen wird Die Eigentumsverhältnisse der einzelnen Grundstücke sind dabei unerheblich.
(Leitsätze der Redaktion)
BNetzA, Beschl. v. 07.02.2019 – BK6-18-040
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.04.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-15 |
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